Neue Entschuldigungsregelung Das Kultusministerium hat die Regelung zur Entschuldigung von Schülerinnen und Schüler überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen und Vorgaben sind im Folgenden zusammengefasst. Den vollständigen Originaltext mit weiteren Details finden Sie unter: ? Landesrecht BW – Schulbesuchsverordnung 1. Neuregelungen seit dem 5. Februar 2025 (§ 2 SchulBesV) (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes muss bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft gemacht werden. Entschuldigungspflichtig sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten bzw. Personen, denen die Erziehung oder Pflege anvertraut ist. Volljährige Schülerinnen und Schüler entschuldigen sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung in mündlicher, fernmündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form zu erfüllen. Erfolgt die Entschuldigung fernmündlich oder elektronisch, kann die Schule verlangen, dass unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung nachgereicht wird. (2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen (bzw. mehr als drei Unterrichtstagen bei Teilzeitschulen) kann die Klassenlehrkraft ein ärztliches Attest verlangen. Bei auffällig häufigen Erkrankungen oder begründeten Zweifeln an der gesundheitlichen Verhinderung kann die Schulleitung schriftlich anordnen, dass künftig bei Krankheitsverhinderung ärztliche oder amtsärztliche Atteste vorzulegen sind. Diese Anordnungen gelten längstens bis zum Ende des Schuljahres. Die Kosten für die Ausstellung dieser Atteste sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen. 2. Entschuldigungspflicht Wenn ein Schüler oder eine Schülerin aus zwingenden Gründen nicht am Unterricht teilnehmen kann, muss die Schule unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informiert werden. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern: Die Entschuldigung muss durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern: Diese können sich selbst entschuldigen. 3. Frist zur Abgabe der Entschuldigung Die Entschuldigung muss spätestens am zweiten Werktag nach Beginn der Verhinderung bei der Schule eingehen. ⚠ ️ Wichtig: Bisher galt der dritte Werktag – die Frist wurde verkürzt! 4. Folgen einer verspäteten Entschuldigung Wird eine angekündigte Leistung (z. B. Klassenarbeit, Test, GFS) krankheitsbedingt versäumt und nicht rechtzeitig entschuldigt, muss die Lehrkraft die Leistung gesetzlich mit „ungenügend“ (Note 6 / 0 Punkte) bewerten. 5. Form der Entschuldigung Eine Entschuldigung kann auf folgenden Wegen erfolgen: Mündlich (z. B. persönlich) Telefonisch Elektronisch (z. B. per E-Mail, SMS, Messenger) Schriftlich (klassisch auf Papier mit Unterschrift) ? Die Schule kann nach einer mündlichen, telefonischen oder elektronischen Entschuldigung zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung nachfordern, die dann unverzüglich nachzureichen ist. 6. Ärztliches oder amtsärztliches Attest Die Klassenlehrkraft kann ab einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Unterrichtstagen ein ärztliches Attest verlangen. Die Schulleitung kann ein Attest auch früher anfordern, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlich bedingten Verhinderung bestehen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests angeordnet werden. Die Kosten für diese Atteste trägt die entschuldigende Person. 7. Beurlaubung vom Unterricht Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen nach § 4 der Schulbesuchsverordnung BW möglich. Bitte verwenden Sie dafür dieses Formular. ? Urlaubsreisen gelten grundsätzlich nicht als Beurlaubungsgrund – auch nicht an Brückentagen oder im Anschluss an Ferien. Zuständigkeiten & Fristen: Dauer der Beurlaubung Zuständig Frist zur Antragstellung Bis zu 2 Tage Klassenlehrkraft / Tutorin bzw. Tutor Mind. 3 Tage vorher Mehr als 2 Tage oder an Brückentagen bzw. direkt vor/nach Ferien Schulleitung Mind. 1 Woche vorher, schriftlich und begründet Hinweis:Planbare Arzttermine oder Führerscheinprüfungen sollten – wenn möglich – in unterrichtsfreie Zeiten gelegt werden. Ansonsten ist eine rechtzeitige Beurlaubung erforderlich. Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede zu den alten Regelungen Die Eltern bzw. Entschuldigungspflichtigen müssen das Kind unverzüglich, spätestens am zweiten Tag der Verhinderung krankmelden. Ein Anruf oder eine E-Mail reicht weiterhin aus. Das Nachreichen einer schriftlichen Entschuldigung ist nun nur noch auf Aufforderung der Schule hin erforderlich und muss dann unverzüglich erfolgen. Ärztliche Atteste können bei längerer Erkrankung oder bei begründeten Zweifeln künftig gezielter verlangt werden. Die Kosten für ärztliche oder amtsärztliche Atteste müssen die Entschuldigungspflichtigen tragen. Es ist zu hoffen, dass die Schulen schriftliche Entschuldigungen nur noch selten und vorzugsweise erst nach Rückkehr des Kindes in die Schule anfordern, sodass Eltern diese problemlos nachreichen können.

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